Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wann Zweifel des Arbeitgebers tatsächlich zählen

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wer nach jahrelangem Kündigungsschutzstreit ausgerechnet dann krank wird, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung anbietet, macht sich verdächtig – so zumindest die Sichtweise vieler Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich erschüttert werden kann und wann bloße zeitliche Zufälle nicht ausreichen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch Verstöße des Arztes gegen medizinische Grundregeln der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert werden.
  • Rein formale Vorgaben der Richtlinie (Abrechnung, Formulare) spielen dafür keine Rolle.
  • Eine zeitliche Nähe zwischen einem Personalgespräch und der Krankmeldung erschüttert den Beweiswert nicht automatisch.
  • Rückdatierungen und längere Krankschreibungen sind unproblematisch, solange sie sich im Rahmen der Fristen der Richtlinie bewegen.
  • Das Gericht sprach dem Kläger die volle Entgeltfortzahlung für sechs Wochen zu.

Worum ging es?

Der Kläger war seit 2015 bei seinem Arbeitgeber, einem Hersteller von Pumpen und Armaturen, beschäftigt. In den Jahren 2020, 2022 und 2024 sprach die Beklagte insgesamt drei Kündigungen aus – gegen alle wehrte sich der Kläger erfolgreich vor Gericht.

Am 27. November 2024 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer statt, in dem eine Rücknahme der dritten Kündigung thematisiert wurde. Der Vorgesetzte des Klägers hatte aufseiten der Beklagten für eine Weiterbeschäftigung des Klägers geworben. Im Anschluss an das Gespräch begab sich der Kläger zu eben diesem Vorgesetzten und meldete sich infolge Krankheit arbeitsunfähig.

Es folgten mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: zunächst für zwei Tage, dann – nach einer Lücke – eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung für 26 Tage, schließlich eine Folgebescheinigung bis Ende Januar 2025.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Er argumentierte, der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Gespräch und der Krankmeldung sowie die Umstände der Bescheinigungen selbst würden Zweifel an einer echten Erkrankung begründen. Die Bescheinigung sei ohne erkennbaren Grund und entgegen den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie für einen Zeitraum von 25 Tagen ausgestellt worden.

Das Arbeitsgericht Herford wies die Klage zunächst aus einem ganz anderen Grund ab: Der Kläger hatte das bezogene Krankengeld nicht beziffert.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Kläger in vollem Umfang recht. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war nach Auffassung der Kammer nicht erschüttert.

Der Kläger erhielt die volle Entgeltfortzahlung für die sechswöchige Frist – insgesamt über 5.800 Euro brutto abzüglich des bereits erhaltenen Krankengelds.

Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?

Grundsätze zum Beweiswert

Das Gericht stellte zunächst die etablierten Grundsätze der Rechtsprechung dar: Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt hat. Der Arbeitgeber muss vielmehr konkrete tatsächliche Umstände darlegen, die Zweifel an der Erkrankung begründen.

Das Personalgespräch als Indiz? Nicht schlüssig

Die zeitliche Nähe zwischen dem Gespräch über die Kündigungsrücknahme und der Krankmeldung überzeugte das Gericht nicht. Die Kammer fand die Argumentation des Arbeitgebers inhaltlich widersprüchlich: Der Kläger hat bis zum Ablauf des 26. November 2024 unbeanstandet weitergearbeitet und damit verdeutlicht, – aus Sicht der Kammer grundsätzlich selbstverständlich und wie geschuldet – seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen zu wollen. Weshalb der Kläger aber angesichts dieses von der Beklagten durch Ausspruch der Kündigung manifestierten Beendigungswunsches und dennoch seinerseits an den Tag gelegten arbeitsvertraglich adäquaten Verhaltens über mehrere Monate hinweg gerade dann eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen sollte, wenn ihm eröffnet wird, er könne wider Erwarten über den 30. November 2024 hinaus weiterarbeiten, ist nach Auffassung der Kammer nicht „schlüssig“.

Besonders bedeutsam war für das Gericht auch die Vorgeschichte: Des Weiteren misst die Kammer der Tatsache, dass die Beklagte in den Jahren 2020, 2022 und 2024 insgesamt drei Kündigungen ausgesprochen hat, gegen die sich der Kläger allesamt und sehr nachhaltig in arbeitsgerichtlichen Verfahren, zum Teil durch zwei Instanzen hinweg, gewehrt hat, erhebliche Bedeutung bei. Warum der Kläger plötzlich eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen sollte, nachdem der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten – „auf den letzten Drücker“ – eine „Rücknahme“ der dritten Kündigung angekündigt haben mag, ist ebenfalls nicht verständlich und ergibt keinen Sinn.

Die Aussage „Ich gehe jetzt zum Arzt“ – kein verdächtiges Verhalten

Auch die spontane Ankündigung des Klägers, er würde nun zum Arzt gehen, wertete das Gericht nicht als Indiz für eine vorgetäuschte Erkrankung: Es kann dahinstehen, unter welcher konkreten Erkrankung der Kläger gelitten haben mag. Vor dem Hintergrund des Umgangs der Beklagten mit dem Kläger, diesem gegenüber innerhalb von vier Jahren drei Kündigungen auszusprechen, gegen die der Kläger allesamt arbeitsgerichtlich vorgehen musste, wird der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger direkt nach dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, in dem eine „Rücknahme“ der dritten Kündigung angekündigt worden sein mag, eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit angezeigt und sich ggf. geäußert haben mag, „er gehe jetzt zum Arzt“.

Kernaussage: Wann Richtlinienverstöße den Beweiswert erschüttern können

Der praktisch bedeutsamste Teil des Urteils betrifft die Frage, ob Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses den Beweiswert einer Bescheinigung erschüttern können. Das Gericht differenziert hier klar zwischen zwei Kategorien von Vorgaben.

Formale Vorgaben sind irrelevant. Das Gericht stellt zunächst klar, dass die Richtlinie rechtlich nicht unmittelbar für das Arbeitsverhältnis gilt: Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss als untergesetzliche Norm erlassen (§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V), ist aber nur für die Träger des Ausschusses, deren Mitglieder, die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich, nicht hingegen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Entsprechend gilt: Formale Vorgaben der Richtlinie, die vor allem das kassenrechtliche Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse betreffen (z. B. Abrechnungsmodalitäten, Formularvorschriften), sind für die Erschütterung des Beweiswerts grundsätzlich ohne Belang.

Medizinische Grundregeln können jedoch relevant sein. Anders verhält es sich mit inhaltlichen Vorgaben: Anders zu beurteilen sind medizinischinhaltliche Vorgaben der Richtlinie, insbesondere aus §§ 4 und 5, wie die Pflicht zur persönlichen ärztlichen Untersuchung und die Regelungen zur Dauer der zu bescheinigenden Arbeitsunfähigkeit. Diese Bestimmungen fassen allgemeine medizinische Erfahrungsregeln und Grundregeln zur validen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zusammen und spiegeln den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse wider. Verstöße gegen diese medizinischen Grundregeln, etwa das Fehlen einer persönlichen Untersuchung oder eine nicht sachgerechte Feststellung der Dauer, können nach der Lebenserfahrung geeignet sein, den Beweiswert der Bescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu erschüttern.

Im konkreten Fall: Keine Richtlinienverstöße

Obwohl das Gericht damit grundsätzlich einen möglichen Erschütterungsgrund anerkennt, half dies dem Arbeitgeber im konkreten Fall nicht weiter. Zur Rückdatierung der zweiten Bescheinigung stellte das Gericht fest: Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie „soll“ die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Da die Ärztin sich exakt an diese Dreitagesfrist gehalten hatte, sah das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln.

Auch die lange Krankschreibungsdauer war nicht zu beanstanden: Gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtline „soll“ die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat bescheinigt werden. Die tatsächlich bescheinigten 26 Tage lagen innerhalb dieser Monatsfrist.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis?

Das Urteil präzisiert die Anforderungen an einen substantiierten Erschütterungsvortrag des Arbeitgebers erheblich:

  • Zeitliche Koinzidenz allein reicht nicht. Auch wenn eine Krankmeldung unmittelbar nach einem für den Arbeitnehmer unangenehmen oder überraschenden Gespräch erfolgt, begründet dies für sich genommen keine Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung.
  • Die Vorgeschichte des Arbeitsverhältnisses zählt. Wiederholte, gerichtlich für unwirksam erklärte Kündigungen sprechen eher gegen als für eine Simulation der Erkrankung durch den Arbeitnehmer.
  • Richtlinienverstöße müssen konkret dargelegt werden. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf pauschale Verweise auf „ungewöhnliche“ Dauer oder Rückdatierung stützen. Er muss vielmehr aufzeigen, dass die im GBA-Richtlinientext vorgesehenen Fristen (Dreitagesfrist bei Rückdatierung, Monatsfrist bei der Dauer) tatsächlich überschritten wurden oder sonstige medizinische Grundregeln verletzt wurden.
  • Formale Kassenvorschriften taugen nicht als Angriffspunkt. Abrechnungs- oder Formularfragen zwischen Arzt und Krankenkasse sind für das Arbeitsverhältnis ohne Belang.

Für wen ist das besonders wichtig?

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Anfechtung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sorgfältig prüfen müssen, welche konkreten Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie tatsächlich verletzt wurden. Pauschale Verdachtsmomente wie zeitliche Nähe zu Konfliktgesprächen genügen nicht. Wer den Beweiswert erschüttern will, sollte konkrete Fristüberschreitungen oder das Fehlen einer persönlichen Untersuchung darlegen können.

Für Arbeitnehmer stärkt das Urteil die Position bei Entgeltfortzahlungsstreitigkeiten, insbesondere in konfliktbelasteten Arbeitsverhältnissen. Eine Krankmeldung im zeitlichen Zusammenhang mit belastenden Personalgesprächen führt nicht automatisch zu einem Vorwurf der Simulation, solange die ärztliche Bescheinigung die Vorgaben der Richtlinie einhält.

Fazit

Das LAG Hamm bestätigt und präzisiert die vom BAG entwickelte Linie zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann zwar durch Verstöße gegen medizinisch-inhaltliche Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert werden, nicht jedoch durch formale, rein kassenrechtliche Aspekte. Entscheidend ist eine konkrete, einzelfallbezogene Prüfung – bloße zeitliche Zufälle oder subjektive Verdachtsmomente des Arbeitgebers genügen nicht.

Entscheidungsdaten


Heike Traphan

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Marc Traphan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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