Auf den Zugang kommt es an: Der Arbeitgeber muss vor Gericht beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Hier besteht die Möglichkeit, teure Fehler zu begehen.
Inhalt – Welche Informationen erwarten Sie
Zustellung an einen anwesenden Mitarbeiter
Übergabe unter Zeugen
Sinnvoll ist es, die Kündigung zusammen mit einem Zeugen zu übergeben. Der Zeuge sollte die Kündigung gelesen haben und bestätigen können, dass wirklich eine Kündigung übergeben wurde.
Der Mitarbeiter lehnt es ab, eine Kopie der Kündigung zu unterzeichnen
Viele Arbeitnehmer befürchten, mit der Unterschrift auf Rechte zu verzichten. Deshalb empfehlen wir, lediglich “Erhalten am …” auf die Kopie zu schreiben. Notwendig ist eine Empfangsquittung aber nicht. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, kein zweiseitiger Vertrag.
Der Mitarbeiter nimmt die Kündigung nicht entgegen oder nicht mit
Das nützt nichts, die Kündigung geht trotzdem zu. Er muss sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte er sie entgegengenommen.
Zustellung an einen abwesenden Mitarbeiter
Zustellung per Gerichtsvollzieher
Sehr sicher, braucht aber Zeit. Der Zustellungsauftrag kann an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle oder an den zuständigen Gerichtsvollzieher (für NRW) direkt gesendet werden. Über die Verteilungsstelle dauert es länger, dafür wird ein Vertreter beauftragt, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher krank oder im Urlaub ist. Ist der Mitarbeiter nicht zu Hause, wird das Schreiben “niedergelegt” und gilt als zugegangen.
Einwurf oder Übergabe per Boten
Sehr sicher. Der Bote muss aber den Inhalt des Kündigungsschreibens kennen, ihm also keinen verschlossenen Umschlag übergeben. Muss er die Kündigung in den Briefkasten werfen, so soll er Datum und Uhrzeit des Einwurfs notieren, vielleicht sogar ein Foto vom Briefkasten mit lesbarem Namensschild machen. Wird die Kündigung beim Nachbarn abgegeben, dann wird der Nachbar zum Boten des Arbeitgebers, nicht zum Boten des Mitarbeiters – Risiko! Übergibt der Nachbar das Schreiben z.B. erst nach einem Monatswechsel, dann rückt auch das Beendigungsdatum um einen Monat nach hinten (Ein Fall aus unserer Praxis – Fehler der Gegenseite.)
Postdienstleister
Verschiedene Postdienstleister bieten Zustellungen an. Hier muss geprüft werden, ob der Zugang wirklich nachgewiesen werden kann. Bitte lesen Sie zu diesem Problem die folgenden Informationen zu den die folgenden Informationen zu den Deutsche Post-Einschreiben.
Deutsche Post – Übergabe-Einschreiben: Hohes Risiko – unbrauchbar
Wenn der Mitarbeiter nicht da ist, wird lediglich eine Benachrichtigung eingeworfen, dass ein Schreiben am Folgetag abgeholt werden kann (manchmal wird die Benachrichtigung vergessen). Holt der Mitarbeiter das Schreiben nicht ab, geht es zurück an den Absender. Die Kündigung ist dann nicht zugegangen. Sonderfall: Der Mitarbeiter weiß genau, dass eine Kündigung kommt und holt das Schreiben nicht ab. Aber: Beweislast beim Arbeitgeber – der Beweis muss erst einmal geführt werden. Risikoreicher Streit.
Deutsche Post – Einwurf-Einschreiben: Höchstes Risiko – m. E. völlig unbrauchbar
Das Einwurf-Einschreiben dokumentiert sicher nur das Absenden. Der Zugang wird zwar bestätigt, aber es existiert später nur ein Computerbeleg, der als Beweis vor Gericht nichts taugt. Leugnet der Arbeitnehmer den Zugang, kann der Zusteller als Zeuge benannt werden. Hand aufs Herz: Wie hoch ist die Chance, dass er sich ausgerechnet nach Wochen an diesen Brief erinnert?
Aber: Mittlerweile gibt es auch Urteile, die bei der Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers von einem Zugang des Schreibens ausgehen. Insgesamt zeigt die Rechtsprechung kein einheitliches Bild und hier bei uns im Raum Rhein-Ruhr empfehle ich es es nicht.
Zugang verneint: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2019 – 5 Sa 18/13 -; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 – 14 Ca 465/19.
Zugang bejaht: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2019 – 2 Sa 139/18 -; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2021 – 4 Sa 68/20.
Deutsche Post – Einfacher Brief
Hier will wohl jemand gar nicht wirklich wirksam kündigen…
Wen nehme ich als Boten oder Zeugen?
Vereinfacht ausgedrückt: Alle, die im Prozess verklagt werden (also “Partei”) sind, können nicht als Zeugen vernommen werden (z.B. Inhaber und Geschäftsführer). Es gibt aber prozessuale Mittel, auch deren Aussage in einen Prozess einzubringen. Wenn aber ein anderer die Kündigung überbringen kann, sollte er es auch tun. Der “andere” kann auch ein Mitarbeiter oder Familienangehöriger sein. Diese Personen sind nicht als Zeugen ausgeschlossen.
Wichtig in allen Fällen, in denen die Kündigung nicht direkt an den Mitarbeiter ausgehändigt wird: Die Kündigung geht zu, wenn zu erwarten ist, dass Mitarbeiter davon Kenntnis nehmen kann. Ein Einwurf in den Hausbriefkasten um 20.00 Uhr kann bedeuten, dass die Kündigung erst am Folgetag zugeht.