Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss nicht Dank und Bedauern aussprechen

Arbeitszeugnis: Kein Dank und Bedauern

Arbeitszeugnisse müssen keine Schlussformel enthalten, die Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft ausdrückt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und damit ein anderslautendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf aufgehoben. Die Entscheidung betrifft viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, da die Schlussformulierung bislang in vielen Zeugnissen als Standard galt.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Obwohl viele Arbeitnehmer ein Zeugnis erst dann als vollständig empfinden, wenn es eine freundliche Schlussformulierung enthält, sieht das BAG dafür keine rechtliche Notwendigkeit. Eine gängige Formulierung wie „Wir bedanken uns für die geleistete Arbeit, bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg“ ist demnach kein zwingender Bestandteil eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Nach Ansicht des Gerichts gehören solche Formulierungen nicht zu den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein Zeugnis. Arbeitgeber sind daher nicht verpflichtet, eine Dankesformel aufzunehmen, selbst wenn dies in der Praxis häufig der Fall ist.

Der Fall: Streit um die Schlussformel

Ein Personaldisponent, der drei Jahre für ein Unternehmen gearbeitet hatte, erhob Klage gegen seinen Arbeitgeber, weil ihm in seinem Zeugnis jegliche Schlussformel fehlte. Die Formulierung beschränkte sich lediglich auf den Hinweis: „Herr K. scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.“

Da dem Zeugnis ein arbeitsrechtlicher Streit vorausgegangen war, in dem sich die Parteien auf ein „qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis“ geeinigt hatten, sah der Arbeitnehmer hierin eine bewusste Abwertung. Er verlangte eine ausdrückliche Formulierung des Bedauerns sowie Dankes für seine Arbeit. Seiner Ansicht nach hätte der Arbeitgeber die Schlussformel absichtlich weggelassen, um seinen Unmut auszudrücken.

Entscheidungen der Gerichte: Uneinigkeit zwischen den Instanzen

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Schlussformel bestehe. Im Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf erhielt der Arbeitnehmer jedoch teilweise Recht. Die Richter entschieden, dass das Bedauern nicht zwingend sei, der Arbeitgeber aber zumindest eine Dankesformel aufnehmen müsse. Zur Begründung führte das LAG das Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB an. Demnach müsse ein Arbeitszeugnis in sich stimmig sein, und das Fehlen einer solchen Formulierung könne als Lücke gewertet werden, sofern keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers dagegenstünden.

Das BAG kassierte diese Entscheidung jedoch in letzter Instanz. Die Erfurter Richter argumentierten, dass Dankes- und Bedauernsformeln lediglich Meinungsäußerungen des Arbeitgebers seien. Diese hätten keinen Einfluss auf die eigentliche Bewertung von Leistung und Verhalten und seien somit nicht zwingend erforderlich. Zudem könne eine solche Verpflichtung in die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit sowie die Unternehmensfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers müsse hier zurückstehen.

Fazit: Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, eine Dankesformel oder Bedauern in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen. Arbeitnehmer, die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich ein qualifiziertes Zeugnis aushandeln, sollten daher zukünftig explizit festlegen, ob eine Schlussformulierung enthalten sein soll.

In der Praxis bleibt es jedoch dabei, dass ein Zeugnis mit einer positiven Schlussformel oft als wohlwollender wahrgenommen wird und sich dies durchaus auf die Bewerbungschancen auswirken kann. Arbeitgeber dürfen solche Formulierungen weiterhin freiwillig einbinden, sind dazu aber nicht verpflichtet.


Heike Traphan

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Marc Traphan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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