Darf ich in der Probezeit Urlaub nehmen?

Arbeitsbeginn in der zweiten Jahreshälfte

Hier gilt § 5 Abs. 1 a) BUrlG

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt.

Beispiel: Sie nehmen das Arbeitsverhältnis am 01.10. auf. In den letzten drei Monaten des Jahres können Sie die Wartezeit von sechs Monaten also nicht mehr erfüllen. Sie erhalten deshalb einen Teilurlaub von 5 Arbeitstagen, den Sie sofort nehmen können, er entsteht nicht etwa mit jedem Monat anteilig. Eine vereinbarte Probezeit steht dem nicht entgegen.

Arbeitsbeginn in der ersten Jahreshälfte

Hier fehlt eine Regelung über den Teilurlaub wie in § 5 Abs. 1 a) BUrlG, nach dem Sie den Urlaub verlangen können (= „Anspruch“). § 4 BUrlG regelt nur den Erwerb des Vollurlaubs, sagt aber nicht, wann er verlangt werden kann. Eine Internetsuche nach „Kann ich in der Probezeit Urlaub nehmen“ liefert zahlreiche Treffer. Dort wird behauptet, dass Arbeitnehmer für jeden der ersten sechs Monate einen anteiligen Urlaubsanspruch erwerben. Das deckt sich nicht mit § 5 BUrlG, der den Teilurlaub regelt. Dort findet sich dazu nämlich nichts.

Interessant ist der Blick in die Gesetzesmaterialien zur Entstehung des Bundesurlaubsgesetzes. Die Fraktionen der SPD und der CDU/CSU haben Anfang der 1960er Jahre Gesetzesentwürfe eingebracht. In einer Bundestagsdrucksache hat der Ausschuss für Arbeit einen Bericht über die Entwürfe erstattet und dem Bundestag einen eigenen Vorschlag unterbreitet, der dann später Gesetz wurde. In diesem Bericht heißt es:

In § 5 sind die verschiedenen Fälle zusammengefasst, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Teil des Urlaubs erwirbt. […] Es sind folgende Anwendungsfälle der Zwölftelung zu unterscheiden: a) […] falls der Arbeitnehmer […] infolge zu späten Eintritts im laufenden Kalenderjahr die Wartezeit nicht mehr erreichen kann. Die Zubilligung eines Teilurlaubs in diesen Fällen stellt eine Begünstigung des Arbeitnehmers dar.

Bundestagsdrucksache IV/785 vom 30.11.1962

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll also ein Teilurlaub nur dann möglich sein, wenn die Wartezeit nicht im laufenden Kalenderjahr vollendet werden kann. Deshalb (Umkehrschluss!) gibt es keinen Teilurlaub, wenn der volle Urlaub noch erreicht werden kann, weil das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr länger als sechs Monate andauert. Das führt u.U. dazu, dass der volle Urlaub im Dezember genommen werden muss (Damals gab es nur 18 Werktage Urlaub!). Eine Absprache mit dem Arbeitgeber über eine sinnvolle Verteilung des Urlaubs liegt dann natürlich nahe.