Kann der Arbeitgeber die Privatnutzung eines Dienstwagens einseitig entziehen, ist das nur unter engen Voraussetzungen möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst klargestellt, dass zwar Widerrufsvorbehalte wirksam sein können — ihre Ausübung muss jedoch dem Gebot des billigen Ermessens entsprechen. Bei pauschaler Versteuerung nach der 1-%-Regel ist ein Widerruf im laufenden Monat regelmäßig nicht geboten; eine Nutzungsentschädigung kann dem Arbeitnehmer zustehen.
Inhalt – Welche Informationen erwarten Sie
Hintergrund: Dienstwagen als Vergütungsbestandteil
Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist kein bloßer Gefallen, sondern ein Vergütungsbestandteil in Form eines Sachbezugs. Steuerlich wird dieser geldwerte Vorteil in der Praxis häufig pauschal nach der sogenannten 1-%-Regel bewertet (monatl. 1 % des Bruttolistenpreises). Das hat Bedeutung nicht nur für die Lohnsteuer, sondern auch für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung entziehen darf.
Wann ist ein Widerruf möglich — und wann nicht?
Vertraglich kann ein Arbeitgeber sich vorbehalten, die Überlassung eines Dienstwagens zu widerrufen. Solche Widerrufsklauseln müssen aber transparent und wirksam formuliert sein: sie dürfen nicht überraschend oder unklar bleiben und sollten zumindest die Richtung möglicher Widerrufsgründe (z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers) erkennen lassen. Auch eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag kann der Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB) standhalten, wenn sie hinreichend konkret ist.
Wichtiger noch: Nicht jede Ausübung des Widerrufsrechts ist gerechtfertigt. Nach § 315 BGB hat derjenige, der ein Ermessen ausübt, billiges Ermessen anzuwenden — also die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2025 (5 AZR 171/24) betont, dass diese Ausübungshandlung einer prüfenden Kontrolle unterliegt.
Das BAG-Urteil: Monatsbezogene Besteuerung als Maßstab
Im entschiedenen Fall wurde vom Arbeitnehmer nach Kündigung und gleichzeitiger Freistellung der Dienstwagen noch im laufenden Monat sofort zurückverlangt. Das BAG bestätigte zwar grundsätzlich die Wirksamkeit des vertraglichen Widerrufsvorbehalts; zugleich hielt es die sofortige Rückforderung in diesem Einzelfall für rechtsfehlerhaft. Entscheidendes Indiz: die steuerliche Praxis, den geldwerten Vorteil monatsbezogen — nicht tageweise — zu erfassen. Daraus folge, dass dem Arbeitnehmer ohne Ausgleich die Steuerlast für den gesamten Monat verblieben wäre, obwohl ihm die Nutzung vorzeitig entzogen wurde. Das billige Ermessen spreche deshalb in der Regel für einen Widerruf erst zum Monatsende.
Rechtsfolgen: Nutzungsentschädigung und Berechnungsbasis
Erweist sich ein Widerruf als unberechtigt oder als nicht billig ausgeübt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Als Rechengrundlage wird regelmäßig die steuerliche Bewertung der Privatnutzung herangezogen — also die 1-%-Regel.
Praktische Hinweise für Arbeitgeber
Klauselgestaltung prüfen: Widerrufsvorbehalte sollten klar, transparent und inhaltlich nachvollziehbar formuliert sein. Nennen Sie zumindest die Kategorien möglicher Widerrufsgründe:
- Wirtschaftliche Gründe,
- Leistung oder
- Verhalten des Arbeitnehmers.
Ausübung nach billigem Ermessen: Berücksichtigen Sie die steuerliche Monatsbetrachtung bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Rückgabe; in vielen Fällen ist ein Widerruf erst zum Monatsende vertretbar.
Freistellung regeln: Wenn Freistellungen möglich sind, regeln Sie ausdrücklich, ob und in welchem Umfang Widerrufsvorbehalte auch für Freistellungsfälle gelten. Fehlt eine solche Regelung, kann ein Entzug des Fahrzeugs unzulässig sein.
Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten bei einer unvermittelten Aufforderung zur sofortigen Rückgabe prüfen, ob ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vorliegt und ob dessen Ausübung dem billigen Ermessen entspricht. Fehlt dies, kann — wie das BAG bestätigt hat — ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen; die Entschädigung bemisst sich regelmäßig an der steuerlichen Bewertung der Privatnutzung
Fazit
Das BAG hat die Konturen des Widerrufsrechts bei Dienstwagenüberlassung geschärft: Widerrufsvorbehalte können wirksam sein, ihre Ausübung ist aber an das Gebot des billigen Ermessens gebunden. Insbesondere bei pauschaler monatlicher Versteuerung nach der 1-%-Regel rechtfertigt dies in der Praxis häufig einen Widerruf erst zum Monatsende; ansonsten droht dem Arbeitgeber eine Nutzungsentschädigung. Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine präzise Vertragsgestaltung und eine sorgsame Einzelfallabwägung — Arbeitnehmer sollten im Zweifel ihre Ansprüche prüfen und notfalls gerichtlich durchsetzen.




