Verdachtskündigung und Anhörung gehören im Arbeitsrecht eng zusammen: Wer wegen eines bloßen Verdachts fristlos kündigen will, muss den betroffenen Arbeitnehmer vorher zügig anhören. Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass ein Arbeitgeber nicht einfach bis zum Ende des Urlaubs warten darf, wenn dadurch die Zweiwochenfrist für die außerordentliche Kündigung gefährdet wird. Im konkreten Fall war die Kündigung unwirksam.
Inhalt – Welche Informationen erwarten Sie
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt die strenge Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
- Eine Anhörung des Arbeitnehmers muss bei einer Verdachtskündigung regelmäßig sehr zeitnah erfolgen.
- Urlaub bedeutet kein absolutes Kontaktverbot: Der Arbeitgeber muss grundsätzlich wenigstens einen Kontaktversuch prüfen.
- Reine Untätigkeit während des Urlaubs reicht nicht aus, um die Kündigungserklärungsfrist zu wahren.
- Das BAG bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung; über die Richtigkeit des zugrunde liegenden Vorwurfs entschied es damit nicht.
Worum ging es?
Ein seit 2006 beschäftigter Zugchef war nach den Feststellungen des Urteils tariflich beziehungsweise vertraglich ordentlich nicht mehr kündbar. Ihm war ein Diensthandy überlassen worden; während Ruhezeiten und Urlaub musste er darüber aber nicht erreichbar sein.
Ende April 2023 erhob ein Arbeitskollege einen schwerwiegenden Vorwurf gegen den Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer zunächst in Ruhezeit und anschließend bis zum 21. Mai 2023 im genehmigten Erholungsurlaub.
Der Arbeitgeber wartete die Rückkehr ab. Erst am 22. Mai 2023 konfrontierte er den Arbeitnehmer mit dem Vorwurf und mit der Möglichkeit einer Kündigung. Am 23. Mai 2023 fand ein Personalgespräch statt; der Arbeitnehmer wollte sich schriftlich äußern. Die Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 30. Mai 2023 verlängert. Danach hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat an und kündigte am 6. Juni 2023 außerordentlich fristlos, hilfsweise mit Auslauffrist.
Die zentrale Rechtsfrage lautete: Darf ein Arbeitgeber mit der Anhörung bei einer möglichen Verdachtskündigung bis nach dem Urlaub warten – oder muss er trotz Urlaubs versuchen, den Arbeitnehmer zeitnah zu erreichen?
Was hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Damit blieb es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg: Die Kündigung war unwirksam.
Der entscheidende Punkt war nicht, ob der erhobene Vorwurf inhaltlich zutraf. Entscheidend war vielmehr die Frist. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen handeln, sobald er die maßgeblichen Tatsachen hinreichend kennt. Ermittlungen können diese Bewertung beeinflussen, sie müssen aber mit der nötigen Eile betrieben werden.
Nach Auffassung des BAG durfte der Arbeitgeber hier nicht schlicht abwarten. Der Urlaub des Arbeitnehmers schützte zwar dessen Erholung, führte aber nicht dazu, dass jeder Kontaktversuch ausgeschlossen gewesen wäre.
Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?
Das BAG präzisiert mehrere Grundsätze zur Verdachtskündigung und zur Anhörung:
Anhörung muss zügig erfolgen
Wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt noch aufklären muss, darf er ermitteln. Dazu gehört die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Bei einer Verdachtskündigung ist sie unverzichtbar, weil der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten muss, den Verdacht zu entkräften.
Diese Anhörung darf aber nicht beliebig hinausgeschoben werden. Nach den Orientierungssätzen des Urteils muss sie innerhalb kurzer Frist erfolgen; im Allgemeinen darf sie nicht mehr als eine Woche beanspruchen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
Urlaub ist kein vollständiger Schutz vor Kontaktaufnahme
Der Arbeitgeber argumentierte sinngemäß, eine Kontaktaufnahme im Urlaub sei wegen des Erholungszwecks problematisch. Das BAG stellt klar: Der Erholungsurlaub ist geschützt, aber weder das Bundesurlaubsgesetz noch das Unionsrecht enthalten ein generelles Verbot, einen Arbeitnehmer im Urlaub zu kontaktieren.
Das bedeutet nicht, dass Arbeitgeber Beschäftigte im Urlaub beliebig stören dürfen. Es bedeutet aber: Bei einem möglichen Kündigungssachverhalt von erheblichem Gewicht kann ein sachlich begrenzter Kontaktversuch zulässig und sogar erforderlich sein, um die Fristen zu wahren.
Untätigkeit ist kein Ermittlungsprivileg
Besonders wichtig ist die Abgrenzung: Ermittlungen können Zeit rechtfertigen; Nichtstun dagegen grundsätzlich nicht. Wer gar keinen Versuch unternimmt, den Arbeitnehmer anzuhören oder jedenfalls eine Stellungnahmemöglichkeit zu eröffnen, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Frist habe noch nicht zu laufen begonnen.
Das Urteil verschärft die bisherige Linie nicht grundlegend, sondern präzisiert sie für den Fall des Erholungsurlaubs. Es bestätigt die strenge Handhabung der Zweiwochenfrist und macht deutlich, dass Urlaubsabwesenheit sorgfältig, aber nicht schematisch behandelt werden darf.
Was bedeutet das Urteil in der Praxis?
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Sobald ein möglicher Grund für eine außerordentliche Kündigung bekannt wird, muss geklärt werden, welche Tatsachen bereits gesichert sind und welche noch ermittelt werden müssen.
Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil: Urlaub schützt nicht vollständig vor arbeitsrechtlicher Kommunikation. Zugleich bleibt der Erholungszweck rechtlich relevant. Arbeitnehmer müssen während des Urlaubs nicht automatisch ständig erreichbar sein; im entschiedenen Fall bestand über das Diensthandy gerade keine Erreichbarkeitspflicht.
Die Grenze der Entscheidung ist ebenso wichtig: Das BAG sagt nicht, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer im Urlaub jederzeit kontaktieren dürfen. Es sagt auch nicht, dass jeder verspätete Kontaktversuch automatisch genügt. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitgeber die Aufklärung mit der gebotenen Eile betrieben hat.
Für wen ist das besonders wichtig?
Die Entscheidung betrifft vor allem:
- Arbeitgeber mit Betriebsrat, weil zusätzlich zur Arbeitnehmeranhörung auch die Betriebsratsanhörung fristgerecht organisiert werden muss.
- Personalabteilungen und Compliance-Stellen, die interne Untersuchungen zu möglichen Pflichtverletzungen führen.
- Arbeitnehmer, gegen die eine fristlose Kündigung oder Verdachtskündigung ausgesprochen wird.
- Führungskräfte, die Hinweise auf schwerwiegendes Fehlverhalten erhalten und diese zeitnah weiterleiten müssen.
Besonders relevant ist das Urteil in Unternehmen mit Schichtbetrieb, Dienstreisen oder komplexen internen Zuständigkeiten. Gerade dort kann eine Woche schnell verstreichen.
Fazit
Das BAG macht klar: Bei einer Verdachtskündigung darf die notwendige Anhörung nicht wegen Urlaubs schlicht liegen bleiben. Der Arbeitgeber muss den Erholungsurlaub respektieren, aber zugleich die arbeitsrechtlichen Fristen im Blick behalten. Das Urteil ist damit keine Einladung zu beliebigen Urlaubskontakten, sondern eine präzise Mahnung: Wer außerordentlich kündigen will, muss schnell, dokumentiert und verhältnismäßig handeln.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 04.12.2025
- Aktenzeichen: 2 AZR 55/25
- Entscheidungsform: Urteil
- Schlagwörter: Außerordentliche Kündigung; Anhörung des Arbeitnehmers; Urlaub; Kontaktaufnahme zur Sachverhaltsermittlung; Verdachtskündigung
- ECLI: ECLI:DE:BAG:2025:041225.U.2AZR55.25.0




