Urlaub in der Insolvenz: Geht er verloren?

Glück im Unglück, dachte sich unser Mandant. Sein Arbeitgeber wurde zwar zahlungsunfähig und meldete Insolvenz an, der Betrieb wurde aber sofort von einem Erwerber übernommen. Weniger erfreut war er aber über die „Gute Nachricht zu Ihrem Arbeitsverhältnis“, die er einen Tag später im Briefkasten fand: Sein Urlaub -fast der gesamte Jahresurlaub- sollte wegen der Insolvenz wegfallen. Das kam ihm seltsam vor. Und er hatte Recht.

Das Urlaubsrecht ist kompliziert. Das Insolvenzrecht auch. Beides zusammen verwirrte den Insolvenzverwalter und den neuen Arbeitgeber. Schließlich kam unser Mandant aber zu seinem Urlaub.

Urlaub geht in der Insolvenz nicht immer verloren

Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen und Masseforderungen. Alle Ansprüche bis zur Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. Lohnforderungen sind durch das Insolvenzgeld abgesichert, auf alle anderen Forderungen wird das restliche Vermögen verteilt, es gibt die Quote. Wenn man Pech hat, ist sie gleich Null. Masseforderungen hingegen entstehen nach Insolvenzeröffnung, sie werden vollständig bezahlt.

Eine schwierige Frage entsteht beim Urlaub: Ist er Insolvenzforderung oder Masseforderung? Also „Alles oder Nichts“. Die Lösung hängt davon ab, ob der Urlaub bereits beantragt und genehmigt wurde. Ist er bereits zeitlich festgelegt, dann ist er Insolvenzforderung. Es gilt nichts anderes als bei allen anderen Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung nicht erfüllt wurden. Im günstigsten Fall gibt es die Quote.

Ist der Urlaub noch nicht beantragt, so ist er eine Masseforderung und vollständig zu erfüllen. Der Urlaubsanspruch ist nämlich nicht von einer Arbeitsleistung abhängig und wird nicht Monat für Monat verdient. Deshalb ist es unmöglich, ihn einem Zeitpunkt vor oder nach der Insolvenzeröffnung zuzuordnen.

Wie kommen die Gerichte zu diesem Ergebnis?

Betrachten wir den Arbeitsvertrag genauer. Die rechtliche Konstruktion ist simpel: Arbeit gegen Geld. Nur in Sonderfällen gibt es Geld ohne Arbeit, z. B. bei Krankheit oder Urlaub. Beim Urlaub muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten, er erhält aber trotzdem sein Gehalt weiter, jetzt Urlaubsentgelt genannt (Bitte nicht mit dem manchmal zusätzlich gezahlten Urlaubsgeld verwechseln.). Das ist also eine reine Geldforderung. Und das Schicksal von Geldforderungen in der Insolvenz hatten wir bereits oben geklärt.