Schriftform ist Pflicht
Seit 2000 ist es durch Gesetz vorgeschrieben, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Zuvor entbrannte häufig Streit, ob tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen wurde. Durch die Formvorschrift sollte einerseits Klarheit darüber geschaffen werden, ob eine Kündigung vorliegt. Andererseits sollte der Arbeitnehmer auch vor übereilten Kündigungsentschlüssen geschützt werden.
Die Kündigung beendet einseitig das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Vertragsverhältnis; eine Mitwirkung der anderen Seite (z. B. Unterschrift auf dem Schreiben) ist nicht erforderlich.
Zugang der Kündigung
Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie den Empfänger erreicht. Der Jurist spricht davon, dass „eine Willenserklärung zugeht“. Bereits hier können Fehler auftreten, die zu Problemen im Kündigungsschutzprozess oder gar zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Keine Formfehler sind …
- Die Art der Zustellung ist nicht wichtig. Sie kann persönlich übergeben werden, durch Boten, Einschreiben oder durch einfachen Brief zugestellt werden
- Die Kündigung ist auch während einer Krankheit oder eines Urlaubs des Arbeitnehmers möglich
- Die Kündigung bedarf keiner Begründung
Formfehler sind …
- Die Kündigung erfolgt nicht schriftlich (z. B. nur per E-Mail, SMS oder mündlich)
- Sie ist nicht ordnungsgemäß unterschrieben
- Eine erforderliche Vollmacht fehlt
Vollmacht
Die Kündigung muss von jemandem unterzeichnet werden, der dazu berechtigt ist. Hier werden viele Fehler gemacht, die nicht auf Anhieb zu erkennen sind. Bestimmte Formvorschriften sind Arbeitgebern oftmals unbekannt.
Kündigungsfristen
Diese Fristen können sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB) oder aus Tarifverträgen ergeben. Eine Verkürzung der Fristen in Arbeitsverträgen ist unzulässig.
Bei der Berechnung der Kündigungsfristen treten gelegentlich Fehler auf, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine feste Frist im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Sie übersehen, dass sich die gesetzlichen Fristen verlängern, je länger ein Arbeitsverhältnis dauert.
Fristlose Kündigungen werden häufig bei verhaltensbedingten Kündigungen ausgesprochen. Sie sind in der Mehrzahl der Fälle unwirksam, weil dem Arbeitgeber das Einhalten der normalen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
Zugang der Kündigung
Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie dem Arbeitnehmer zugehen. Das heisst nichts anderes, als dass er sie tätsächlich erhalten muss. Einschreibebriefe bieten keine Sicherheit. Einschreiben mit Rückschein sind z.B. sehr unsicher, da bereits der Zusteller vergessen kann, eine Benachrichtung ordnungsgemäß in den Briefkasten einzuwerfen. Der Empfänger weiss dann nicht einmal, dass er ein Schreiben abholen soll.
Übrigens kann eine Kündigung auch während der Erkrankung des Mitarbeiters zugehen. Ein Verbot, während einer Krankheit zu kündigen, gibt es nicht.