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Kündigungsgründe

Wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel nicht zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt, kann der Arbeitgeber nur mit Kündigungsgrund kündigen. Zum Berechnungsproblem mit der Arbeitnehmerzahl finden Sie nähere Informationen in der Rubrik Kündigungsschutzklage.

Das Kündigungsschutzgesetz kennt nur drei Kündigungsgründe:

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung
  • Personenbedingte (im Regelfall: Krankheitbedingte) Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung

Kündigungsgrund

Hier stammt der Kündigungsgrund aus dem Bereich des Arbeitgebers. Er kündigt, weil er mehr Personal beschäftigt, als er benötigt. Im Gerichtsverfahren ist diese einfache Tatsache häufig sehr schwierig darzustellen. Viele Kündigungen scheitern, weil der Arbeitgeber sich nicht strikt an die Regeln hält, sondern gerne nur bestimmte Mitarbeiter loswerden will. Oder er schafft es nicht, einen wirklich vorhandenen Kündigungsgrund im Prozess richtig aufzubereiten.

Sozialauswahl

Sind die Klippen der unternehmerischen Entscheidung jedoch umschifft, so muss meist noch die Sozialauswahl bewältigt werden. Wenn es mehrere Mitarbeiter gibt, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, so muss eine Rangfolge aufgestellt werden. Dazu werden meist Punkte für die vier zulässigen Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vergeben. Der oder die Mitarbeiter mit den wenigsten Punkten erhalten die Kündigung. Auch hier gibt es zahlreiche Fehlerquellen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Der Kündigungsgrund stammt aus der Sphäre des Arbeitnehmers. Er verhält sich nicht vertragsgerecht, obwohl er es könnte. Deshalb ist vor Ausspruch einer Kündigung der Mitarbeiter abzumahnen. Dies soll ihm sein Fehlverhalten verdeutlichen und ihm die Möglichkeit geben, sich künftig ordentlich zu verhalten. Bei groben Verstößen kann möglicherweise auf eine Abmahnung verzichtet werden, z. B. bei Diebstahl. Das ist, wie in der Juristerei eigentlich immer, eine Frage des Einzelfalls. Selbstverständlich muss nach einer Abmahnung der Mitarbeiter genügend Zeit haben, sein Verhalten zu ändern. Eine Kündigung bereits nach kurzer Zeit ist kaum möglich. Und ganz wichtig: Ist ein ganz bestimmter Vorfall abgemahnt, dann kann darauf keine Kündigung mehr gestützt werden.

Personenbedingte („Krankheitsbedingte“) Kündigung

Der Kündigungsgrund stammt ebenfalls aus dem Verantwortungsbereicht des Arbeitnehmers. Er will sich vertragsgerecht verhalten, kann es aber nicht. Meistens handelt es sich bei personenbedingten Kündigungen um Kündigungen wegen Krankheit. Auch hier ist der Einzelfall entscheidend, z. B. ob es sich um eine Kündigung wegen häufiger kurzer Krankheiten oder um einen lang andauernden Ausfall des Mitarbeiters handelt.

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