Das hängt verblüffenderweise davon ab, wann Sie Ihre neue Arbeitsstelle antreten.
Arbeitsbeginn in der zweiten Jahreshälfte
Hier gilt § 5 Abs. 1 a) BUrlG
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt.
Beispiel: Sie nehmen das Arbeitsverhältnis am 01.10. auf. In den letzten drei Monaten des Jahres können Sie die Wartezeit von sechs Monaten also nicht mehr erfüllen. Sie erhalten deshalb einen Teilurlaub von 5 Arbeitstagen, den Sie sofort nehmen können, er entsteht nicht etwa mit jedem Monat anteilig. Eine vereinbarte Probezeit steht dem nicht entgegen.
Arbeitsbeginn in der ersten Jahreshälfte
Hier fehlt eine Regelung über den Teilurlaub wie in § 5 Abs. 1 a) BUrlG, nach dem Sie den Urlaub verlangen können („Anspruch“). § 4 BUrlG regelt nur den Erwerb des Vollurlaubs, sagt aber nicht, wann er verlangt werden kann. Eine Internetsuche nach „Kann ich in der Probezeit Urlaub nehmen“ liefert zahlreiche Treffer. Dort wird behauptet, dass Arbeitnehmer für jeden der ersten sechs Monate einen anteiligen Urlaubsanspruch erwerben. Das deckt sich nicht mit § 5 BUrlG, der den Teilurlaub regelt. Dort findet sich dazu nämlich nichts.
Interessant ist der Blick in die Gesetzesmaterialien zur Entstehung des Bundesurlaubsgesetzes. Die Fraktionen der SPD und der CDU/CSU haben Anfang der 1960er Jahre Gesetzesentwürfe eingebracht. In der Bundestagsdrucksache IV/785 vom 30.11.1962 hat der Ausschuss für Arbeit einen Bericht über die Entwürfe erstattet und dem Bundestag einen eigenen Vorschlag unterbreitet, der dann später Gesetz wurde. In diesem Bericht heißt es:
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll also ein Teilurlaub nicht möglich sein, wenn die Wartezeit noch im laufenden Kalenderjahr vollendet werden kann. Das führt u.U. dazu, dass der volle Urlaub im Dezember genommen werden muss. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber über eine sinnvolle Verteilung des Urlaubs liegt dann natürlich nahe.
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