Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Gebühren für Gerichtsverfahren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt und für alle Rechtsanwälte gleich. Trotzdem ist die Berechnung des Streitwerts und der möglichen Kosten fast immer schwierig. Denn die Gebühren ermitteln sich aus Streitwert, Gegenständen und dem Einkommen des Klägers sowie aus der erbrachten Tätigkeit.
Der Streitwert ist Grundlage für die Gebührenberechnung und setzt sich zusammen aus den Gegenständen, die im Prozess geregelt werden. Gegenstände meint die Probleme, über die im Verfahren gestritten und verhandelt wird, also z. B. Kündigung, Weiterbeschäftigung, Abmahnung, Zeugnis u.a. Diese Gegenstände haben ihrerseits einen flexiblen Wert, der nur abstrakt durch Gesetz und Rechtsprechung bestimmt wird. Hinzu kommt, dass die Wertfestsetzung in verschiedenen Landesarbeitsgerichtsbezirken unterschiedlich gehandhabt wird.
An einem Beispiel wird die Berechnung deutlicher:
Kündigungschutzantrag: Wert = Vierteljahreseinkommen
Weiterbeschäftigungsanspruch: Wert = 2 Bruttomonatsgehälter
Entfernung einer Abmahnung: Wert = 1 Bruttomonatsgehalt
Zeugnis: Wert = 1 Bruttomonatsgehalt
Der so ermittelte Gegenstandswert wird nun auf die vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeit angewandt.
Für die einleitende Besprechung mit dem Mandanten und das Verfassen der Klageschrift entsteht eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,3. Nimmt der Rechtsanwalt einen Termin wahr, so entsteht die Terminsgebühr von 1,2. Sie entsteht immer nur einmal, gleichgültig wie viele Gerichtstermine oder Besprechungen mit der Gegenseite geführt werden. Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Vergleich, so entsteht eine Vergleichgebühr mit dem Faktor 1,0. Betrifft der Vergleich Gegenstände (s.o.), über die nicht im Gerichtsverfahren gestritten wurde, so beträgt der Faktor 1,5. Es ist manchmal sinnvoll, zur Vermeidung eines weiteren Streits bei Abschluss eines Vergleichs Abmachungen zu treffen, z. B. über die Zeugnisnote oder den Zeugnisinhalt.
Wird das Verfahren vor einem auswärtigen Gericht geführt, können Reisekosten und Abwesenheitsgelder anfallen.
Wird ein Urteil gesprochen, so fällt natürlich keine Vergleichsgebühr an. Dafür entsteht eine Gerichtsgebühr, die aber niedriger als in normalen Zivilprozessen mit vergleichbarem Streitwert ist. Diese muss dann der Prozessverlierer tragen. Bei einem Vergleichsabschluss entstehen keine Gerichtsgebühren.
Besonderheit: § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz
Normalerweise zahlt die Prozesskosten der Verlierer. Nicht aber im Arbeitsgerichtsverfahren in der im ersten Rechtszug (I. Instanz), also vor dem Arbeitsgericht. Verdienstausfall und Rechtsanwaltskosten trägt jede Partei selbst. Reisekosten müssen unter bestimmten Bedingungen vom Verlierer übernommen werden.
§12 a Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen.
Vor den erheblichen finanziellen Belastungen eines Kündigungsschutzprozesses kann eine Rechtsschutzversicherung schützen.
Prozesskostenhilfe
Wer nicht rechtsschutzversichert ist und nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Gebührenrechnung zu bezahlen, kann über seinen Anwalt Prozesskostenhilfe beantragen. Die Vergütung des Anwalts wird dann aus der Landeskasse bezahlt. Die Voraussetzungen der Bedürftigkeit werden im Einzelfall geprüft. Wenn alle erforderlichen Belege eingereicht werden, erhält jeder Kläger die Prozesskostenhilfe, da es niemandem zugemutet wird, ein Kündigungsschutzverfahren ohne Anwalt zu führen.
Berechnungsbeispiele
Sie sehen hier zwei Beispielberechnungen. Es werden verschiedene Gegenstände behandelt und das Einkommen der Kläger ist unterschiedlich.
Beispiel 1
Der Kläger verdient 2.500 EUR brutto monatlich
- Der Kündigungsschutzantrag hat den Wert 7.500,– EUR
- Der Weiterbeschäftigungsantrag hat den Wert 5.000,– EUR
Der Streitwert beträgt insgesamt 12.500 EUR.
| Tätigkeit nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz | Wert |
| Verfahrensgebühr 1,3 | 683,80 EUR |
| Terminsgebühr 1,2 | 631,20 EUR |
| Vergleichsgebühr 1,0 | 526,00 EUR |
| Pauschale für Porto und Telekommunikation | 20,00 EUR |
| Mehrwertsteuer | 353,59 EUR |
| Summe | 2.214,59 EUR |
Beispiel 2
Der Kläger verdient 4.500 EUR brutto monatlich
- Der Kündigungsschutzantrag hat den Wert 13.500,– EUR
- Der Weiterbeschäftigungsantrag hat den Wert 9.000,– EUR
- Das Zeugnis wird mit dem Wert 4.500,– EUR angesetzt.
Der Streitwert beträgt insgesamt 27.000 EUR.
| Tätigkeit nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz | Wert |
| Verfahrensgebühr 1,3 | 985,40 EUR |
| Terminsgebühr 1,2 | 909,60 EUR |
| Vergleichsgebühr 1,0 | 758,00 EUR |
| Pauschale für Porto und Telekommunikation | 20,00 EUR |
| Mehrwertsteuer | 507,87 EUR |
| Summe | 3.187,80 EUR |