Die arbeitsrechtliche Abmahnung – Prüfung in vier Schritten
Anhand der nachfolgenden Prüfungsschritte kann nachvollzogen werden, ob eine Abmahnung rechtswirksam ist. Dabei ist es gleichgültig, ob Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen wollen oder Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten haben.
Eine unwirksame Abmahnung kann in einem späteren Kündigungsschutzprozess zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Abmahnung – Die Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch an den Inhalt einer Abmahnung folgendermaßen formuliert:
Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
(Urteil vom 18.01.1980 – 7 AZR 75/78)
Daher sind zwei Elemente bei einer Abmahnung immer erforderlich: Eine Rüge und eine Warnung.
- Rügefunktion: Der Arbeitgeber beanstandet eine ganz konkrete Pflichtverletzung des Mitarbeiters. Er fordert ihn auf, ein ganz bestimmtes Verhalten zu ändern oder aufzugeben.
- Warnfunktion: Der Arbeitgeber zeigt dem Mitarbeiter auf, dass bestandsbedrohende Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis an die Fortsetzung des missbilligten Verhaltens geknüpft sind.
Diese können je nach Art und Schwere des Verstoßes auch in einer Versetzung oder Änderungskündigung bestehen.
Rüge- und Warnfunktion gliedern sich bei einer wirksamen Abmahnung in vier wesentliche Bestandteile auf.
- die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens (Vorwurf)
- die exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung (Wertung)
- die eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten (Unterlassung)
- der eindeutige Hinweis auf bestandsbedrohende Konsequenzen im Wiederholungsfall (Konsequenz)
1. Prüfungsschritt – Der Vorwurf des Vertragsverstoßes
Ist die Vertragsverletzung eindeutig beschrieben? Schlagwortartige Bezeichnungen und Werturteile reichen nicht aus. Das Fehlverhalten muss zweifelsfrei erkennbar und damit künftig vermeidbar sein.
Falsch:
Sie kommen dauernd zu spät zur Arbeit!
Stattdessen muss formuliert werden:
Richtig:
Ihr vertraglich vereinbarte Arbeitsbeginn ist 7.30 Uhr. Zur Arbeit erschienen sind Sie am 03.02.2009 ausweislich der Stempelkarte erst um 7.54 Uhr. Am 05.02.2009 erschienen Sie erst um 7.43 Uhr.
2. Prüfungsschritt – Die Wertung des Fehlverhaltens
Handelt es sich um die Verletzung einer (ggf. ungeschriebenen) Pflicht aus dem Arbeitsvertrag? Gelegentlich werden Verfehlungen gerügt, die überhaupt nicht zu den Vertragspflichten gehören.
Richtig:
Nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes müssen Sie sich unverzüglich melden, wenn Sie wegen Krankheit Ihre Arbeit nicht aufnehmen können. Diese Vorschrift ist wortgleich in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten.
3. Prüfungsschritt – Die Aufforderung zum Unterlassen
Der Empfänger der Abmahnung muss zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten aufgefordert werden. Ihm muss deutlich werden, dass er Pflichtverletzungen zu unterlassen hat.
Richtig:
Wir fordern Sie auf, uns in Zukunft vor Arbeitsbeginn mitzuteilen, dass Sie arbeitsunfähig erkrankt sind.
4. Prüfungsschritt – Die Androhung von Konsequenzen
Es muss unmissverständlich aufgezeigt werden, dass das Arbeitsverhältnis im Falle der Wiederholung des Fehlverhaltens bedroht ist. Unklare Formulierungen warnen nicht.
Falsch:
Wir werden arbeitsrechtliche Konsequenzen ergreifen.
Ihre Pflichtverletzungen werden wir nicht mehr dulden.
Wir erwarten, dass Sie in Zukunft Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen.
Stattdessen sollte formuliert werden:
Richtig:
Sollten Sie nochmals während der Arbeitszeit Alkohol trinken, werden wir arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen und Ihr Arbeitsverhältnis kündigen.